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Elternzeit

Jeder Elternteil hat zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Elternzeit. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz.

Wann Elternzeit möglich ist

Erwerbstätige Paare können selbst entscheiden, wer von ihnen Elternzeit nimmt. Beide Elternteile können aber auch gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von bis zu 24 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes möglich, zum Beispiel während des 1. Schuljahres.

Anmeldung der Elternzeit und Kündigungfrist

Wer Elternzeit nimmt, kann in Teilzeit bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate im Unternehmen tätig ist.

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise durch die Aufsichtsbehörde eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Anmeldefrist der Elternzeit: bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens 7 Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn.


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Fragen und Antworten

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