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Hinweise freiwillige Pflegeversicherung

Wohnsitz innerhalb der EU

Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft in einen EU-Staat oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder die Schweiz verlegt und sind nicht mehr in Deutschland kranken- und pflegeversichert?

Dann können Sie unter folgenden Voraussetzungen dennoch eine Weiterversicherung in der deutschen Pflegeversicherung beantragen und Leistungen erhalten:

  1. Sie waren innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens 24 Monate gesetzlich versichert.
  2. Oder Sie waren unmittelbar vor Beginn der Weiterversicherung 12 Monate gesetzlich versichert.
  3. Sie müssen Ihren Antrag auf Weiterversicherung in der Pflegeversicherung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung Ihrer BKK VerbundPlus-Mitgliedschaft oder Familienversicherung bei uns stellen.

Ausnahme:
Bei einem Aufenthalt in Luxemburg oder den Niederlanden ist eine Weiterversicherung leider nicht möglich.


Wohnsitz außerhalb der EU

Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft in das vertragslose Ausland (z. B. USA, Kanada, etc.) oder in einen Abkommensstaat (Türkei, Tunesien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, etc.) verlegt und sind nicht mehr in Deutschland kranken- und pflegeversichert – eine Rückkehr nach Deutschland ist jedoch möglich/wahrscheinlich?

In diesem Fall können Sie eine Anwartschaft für die deutsche Pflegeversicherung beantragen.
Ihr Vorteil: Bei einer Rückkehr nach Deutschland wird diese Zeit als Vorversicherungszeit anerkannt.

Bitte beachten Sie dabei: Die Frist zur Beantragung einer Anwartschaft ist innerhalb eines Monats nach Beendigung Ihrer BKK VerbundPlus-Mitgliedschaft oder Familienversicherung in der BKK VerbundPlus-Pflegeversicherung.

Sie haben Fragen?

Sie möchten sich freiwillig pflegeversichern und benötigen einen Antrag?

Nutzen Sie unsere Service-Hotline: 0800 2 234 987