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Regionale und überregionale Informationen zur Corona-Epidemie finden Sie hier
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld im Kalenderjahr 2021 besteht für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 40 Arbeitstage.
Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 90 Arbeitstage.
Daneben ist gemäß § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V auch in den Fällen vorgesehen, in denen die Betreuung des Kindes erforderlich wird, weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde
Für eine möglichst unbürokratische Beantragung des pandemiebedingten Kinderkrankengeldes reichen Sie uns bitte das beigefügte Formular ausgefüllt ein.